AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Dienstleistungen) der
MASCHINENRING  Dienstleistungs GmbH

MASCHINENRING
Dienstleistungs GmbH
Weidener Straße 20
92699 Bechtsrieth


(im folgenden Gesellschaft genannt)


in der Fassung vom 01.01.2016


§ 1 Anwendbarkeit


1.1

Die Geschäftsbedingungen gelten für die Ausführung von folgenden Leistungen:

  • Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten
  • Sommer- und Winterdienstarbeiten, hier vor allem  Reinigungs-, Räum- und Streudienste u. Ähnliches
  • Pflege von Grünflächen und Grünanlagen
  • Landschaftspflegearbeiten und Naturschutzmaßnahmen
  • Baumkartierung, Baumpflege und Baumfällung
  • Wald- und Forstdienste mit Waldwegebau
  • Kommunalarbeiten
  • Anbau nachwachsender Rohstoffe und Handel mit fossilen und erneuerbaren Energien
  • Land- und forstwirtschaftliche Beratung
  • Vermittlung und Durchführung von landwirtschaftlichen Transporten
  • Vermittlung von und Handel mit Bedarfsgütern der Land- und Forstwirtschaft sowie von Betriebsstoffen, insbesondere für Maschinenringmitglieder
  • Sammlung, Aufbereitung, Ausbringung oder sonstige Verwertung organischer und anorganischer Roh-, Rest-, Wert- und Betriebsstoffe
  • Hausverwaltungen mit Hausmeisterservice / Facility-Management
  • Wartung und Pflege von Abwasseranlagen (Kleinkläranlagen) und Abwasserbeseitigung
  • Vermittlung und Durchführung hauswirtschaftlicher Dienstleistungen
  • Wohnungsräumung und Entrümpelung
  • Personalvermittlung (Arbeitnehmerüberlassung)


Bei einem eventuellen Widerspruch haben diese AGB mit anderen AGB Vorrang. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt werden.


1.2

Die Preise sind EURO-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.


1.3

Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die Gesellschaft nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.


§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


2.1

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.


2.2

Behinderungen, die zu Störungen bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten führen können, sind vom Auftraggeber rechtzeitig vorher anzuzeigen.


2.3

Die durch Verletzung der vorstehend genannten Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten sind der Gesellschaft außerhalb der vereinbarten Vergütung zu erstatten.

§ 3 Unfallverhütung


Die Gesellschaft hat bei den ihr obliegenden Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften, welche auf sie anwendbar sind, zu beachten. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften unaufgefordert und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Im Übrigen sorgt der Auftraggeber in seinem Bereich für die Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, um ein gefahrloses Arbeiten zu gewährleisten.


§ 4 Abrechnungsgrundlagen

 

4.1

Arbeiten werden zu Pauschalpreisen, nach Zeit und Aufwand oder nach Aufmaß abgerechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Grundlage die Abrechnung der Arbeiten nach Zeit und Aufwand.


4.2

Verzögern sich die Arbeiten der Gesellschaft durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden alle dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet.


4.3

Führt die Gesellschaft Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so werden diese Arbeiten nach den Bestimmungen für Arbeiten nach Zeit und Aufwand abgerechnet. Muss die Gesellschaft aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen und Mehraufwendungen erfordern, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen.


4.4

Arbeiten nach Zeit und Aufwand:

  • aufgewendete Arbeitszeit, sowie die Anfahrtszeit mit jeweils gültigen Verrechnungssätzen; Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, soweit sie nicht von der Gesellschaft zu vertreten sind;
  • das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten Preisen
  • die Vergütung für eine vereinbarte Bereitstellung von Spezialwerkzeugen gemäß der jeweils gültigen Verrechnungssätze.


4.5

Arbeiten zu Pauschalpreisen:

  • Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den der Gesellschaft bei Vertragsschluss benannten Arbeitsbedingungen.


§ 5 Zahlungsbedingungen


5.1

Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung der Gesellschaft fällig. Zahlungen können nach Wahl der Gesellschaft auch auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.


5.2

Schecks werden zahlungshalber angenommen. Einzugsspesen, sowie Zinsen sind der Gesellschaft unverzüglich zu erstatten.


5.3

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben ertragsverhältnis

beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch

Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaftabzuwenden.

5.4

Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Schecks in Verzug, wird die Gesamtforderung der Gesellschaft sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrücktritts ist die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts an die Gesellschaft zu entrichtende Teilvergütung sofort fällig.



§ 6 Fristen und Termine


6.1

Termine und Fristen für die Ausführung der Arbeiten sind nur verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt wurden.


6.2

Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen voraus.


6.3

Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind, selbst wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind.

 

6.4

Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen auf Umstände zurückzuführen, die von der Gesellschaft nicht zu vertreten sind, so gelten sie als angemessen verlängert.


§ 7 Gewährleistung


Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 8 Haftung


8.1

Die Gesellschaft haftet nach den gesetzlichen Regelungen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft oder von Seiten von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


8.2

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


8.3

Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen.


§ 9 Gerichtsstand


Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist der Sitz der Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der  Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.


§10 Sonstiges


Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine einvernehmliche Regelung, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt, zu treffen.

Share by: